Brandschutzverglasungen werden nach DIN 4102 und DIN EN 1634 in Verbindung mit DIN EN 1361-1 geprüft. Die Verglasungen tragen ein Kennzeichnungsschild und müssen über eine allgemeine Bauartengenehmigung des DIBt, Berlin verfüge (voher allgemeine bauaufsichtliche Zulassung). F30 bzw. F90 Verglasungen verhindern nicht nur den Flammendurchschlag für die angegenbene Widerstandsdauer, sondern sie hemmen auch die Wärmestrahlung, sodass Flucht- und Rettungswege frei von Rauch- und Hitzestrahlung bleiben.
Der Einbau von ein- und zweiflügeligen Reinaerdt Brandschutztüren ist nachgewiesen und bauaufsichtlich zugelassen. Türen und Verglasung müssen aber derselben Feuerwiderstandsklasse angehören (z.B. F30 Verglasung und T30 Tür). Andere Kombinationen (z.B. F90 / T30) sind bauaufsichtlich nicht geregelt.
Der Einbau von Brandschutzverglasungen muss nach der Einbauanleitung des Herstellers erfolgen und wird auf der Übereinstimmungsbestätigung dokumentiert. Die Übereinstimmungsbestätigung ist dem Betreiber zu übergeben.
G30 Verglasungen werden nur in Ausnahmefällen eingesetzt, wo hinsichtlich der Brandbelastung keine Bedenken bestehen. G30 Verglasungen halten lediglich das Feuer für die angegebene Widerstandsdauer zurück. Sie verhindern nicht die Wärmestrahlung. Diese Verglasungen werden daher nur gelegentlich ab einer Höhe von 1800 mm von OKFF eingesetzt. G30 Verglasungen können nicht mit Türen kombiniert werden.