Eine Feuerschutztüre hat die Aufgabe, eine Öffnung in einer feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wand gegen den Durchtritt von Feuer zu sichern. Der europäische Binnenmarkt erforderte auch eine Harmonisierung der Normen und bautechnischen Regeln.
Die baurechtlichen Grundlagen befinden sich aktuell im Umbruch. Prüfgrundlage ist die EN 1634-1. Nachgewiesen werden die Anforderungen mit den nationalen "allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen" nach DIN 4102
Bei Feuerschutz unterscheidet man zwischen folgenden Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120. Das "T" steht in diesem zusammenhang für "Tür" und die jeweilige Zahl dahinter beschreibt die Feuerwiderstandsdauer in Minuten. In Deutschland werden überwiegend T30 und T90 Türen eingesetzt. Baulicher Feuerschutz ist Sache der Bundesländer. Wo welche Türen eingesetzt werden, regelt die Musterbauordnung (MBO), aus der sich dann die jeweilige Landesbauordnung (LBO) ableiten lässt. Deshalb können Feuerschutzbestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich spezifiziert sein.
Feuerschutztüren werden auch oft in Kombination mit Rauchschutzanforderungen eingesetzt. In diesem Fall sind die Rauchschutzanforderungen zusätzlich zu beachten.
Mit einer Übereinstimmungsbestätigung belegen wir als Hersteller die prüfungskonforme Herstellung der Elemente. Diese Übereinstimmungsbestätigung ist dem Betreiber zu übergeben. Die Montage der Elemente muss sorgfältig anhand der zugehörigen Montageanleitung erfolgen.
Nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung bei einer akkreditierten Prüfanstalt, kann mit dem Prüfnachweis ein Antrag beim dt. Institut für Bautechnik (DiBt) auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gestellt werden. Nach Erteilung der Zulassung kann der Hersteller die Türelemente als zugelassene Feuerschutztüren bezeichnen.
Die Feuerschutztüren können mit anderen Funktionen kombiniert werden, z. B. Rauchschutz, Einbruchschutz, Schallschutz oder beschusshemmende Türen. Informationen zu den Möglichkeiten finden Sie im hier.
Unsere Mitarbeiter beraten Sie hier auch gern persönlich.
Die baurechtlichen Grundlagen befinden sich aktuell im Umbruch. Prüfgrundlage ist die EN 1634-1. Nachgewiesen werden die Anforderungen mit den nationalen "allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen" nach DIN 4102
Bei Feuerschutz unterscheidet man zwischen folgenden Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120. Das "T" steht in diesem zusammenhang für "Tür" und die jeweilige Zahl dahinter beschreibt die Feuerwiderstandsdauer in Minuten. In Deutschland werden überwiegend T30 und T90 Türen eingesetzt. Baulicher Feuerschutz ist Sache der Bundesländer. Wo welche Türen eingesetzt werden, regelt die Musterbauordnung (MBO), aus der sich dann die jeweilige Landesbauordnung (LBO) ableiten lässt. Deshalb können Feuerschutzbestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich spezifiziert sein.
Feuerschutztüren werden auch oft in Kombination mit Rauchschutzanforderungen eingesetzt. In diesem Fall sind die Rauchschutzanforderungen zusätzlich zu beachten.
Mit einer Übereinstimmungsbestätigung belegen wir als Hersteller die prüfungskonforme Herstellung der Elemente. Diese Übereinstimmungsbestätigung ist dem Betreiber zu übergeben. Die Montage der Elemente muss sorgfältig anhand der zugehörigen Montageanleitung erfolgen.
Nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung bei einer akkreditierten Prüfanstalt, kann mit dem Prüfnachweis ein Antrag beim dt. Institut für Bautechnik (DiBt) auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gestellt werden. Nach Erteilung der Zulassung kann der Hersteller die Türelemente als zugelassene Feuerschutztüren bezeichnen.
Die Feuerschutztüren können mit anderen Funktionen kombiniert werden, z. B. Rauchschutz, Einbruchschutz, Schallschutz oder beschusshemmende Türen. Informationen zu den Möglichkeiten finden Sie im hier.
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