Rauchschutzverglasungen sind rauchdicht, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Rauchschutzverglasungen erhalten kein Kennzeichnungsschild. Wenn aber ein- oder zweiflügelige Türen in Rauchschutzverglasungen eingebaut werden sollen, ist es erforderlich, dass diese Türen in den Verglasungen dauerfunktionstechnisch nachgewiesen sind. Das heißt, wenn Rauchschutztüren in nicht von Reinaerdt hergestellten Verglasungen eingebaut werden, erlischt das Prüfzeugnis.